AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Bundesgesetz, das eine Diskriminierung aufgrund verschiedener im Gesetz genannter Merkmale verbietet. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das in § 7 Abs. 1 AGG verankerte Benachteiligungsverbot begründet zwar keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber aber  verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte zudem eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Ein solcher Anspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, in einem einschlägigen Tarifvertrag ist eine andere Frist geregelt. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Der häufigste Fall der Diskriminierung ist derjenige im Falle einer Bewerbung. Immer wieder werden bereits im Rahmen von Stellenausschreibungen verbotene Merkmale genannt. So liefert z.B. die Stellenbeschreibung "Wir suchen eine junge, dynamische Mitarbeiterin" sowohl ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters, als auch für eine solche wegen des Geschlechts. Würde sich ein Mann oder eine ältere Frau auf diese Stelle bewerben und abgelehnt werden, so hätte er oder sie, falls er oder sie grundsätzlich für die Stelle geeignet gewesen wäre, einen fast unumstößlichen Anspruch auf Entschädigung. Unerheblich ist dabei, ob es geeignetere Bewerber gab. Die in der Stellenausschreibung angelegte Diskriminierung genügt, um den Entschädigungsanspruch zu begründen.

Arbeitgebern ist daher zu raten, bei Stellenausschreibungen aber auch bei Absagen und ganz allgemein stets darauf zu achten, keine Diskrimierung wegen eines verbotenen Merkmals anklingen zu lassen.

Arbeitnehmer, die der Meinung sind, im Rahmen einer Bewerbung oder allgemein im Arbeitsverhältnis benachteiligt worden zu sein, sollten rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von zwei Monaten einen Anwalt aufsuchen, um ihre Rechte prüfen zu lassen.

Wir beraten Sie gerne bei allen diesbezüglichen Fragen.